Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kasa-Fenster
Allgemeines
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Durch
Auftragserteilung werden sie als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Der Auftraggeber (AG) erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft.
Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem Fortschritt
dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern und
Abbildungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr. Die
Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf Basis der Absprache mit dem AG. Sie umfasst die Art, Größe und
Stückzahl.
2.2 Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht ändert.
Die Preisbindung beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum. Später erteilte Aufträge bedürfen einer erneuten
Preisprüfung, ggf. einer neuen Ausarbeitung und Angebotserstellung.
2.3 Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Unsere Vertreter sind nicht befugt, uns
rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf Auftragseingang, -erteilung, –
änderung oder -ergänzung erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst, nachdem sie unsererseits schriftlich bestätigt
wurden.
2.4 Die Auftragsbestätigung, die für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend notwendig ist, wenn der
Auftrag bereits durch Unterzeichnung des Angebotes oder auf anderem Wege schriftlich (auch per E-Mail)
erteilt wurde, beruht auf der Grundlage des Angebotes bzw. der Bestellung. Nachfolgende Änderungen sind
möglich, jedoch auf Basis neuer Preisermittlungen. Erfolgt binnen 3 Werktagen, ab Auftragserteilung, kein
Widerspruch bzw. keine Änderung, so gilt der Auftrag in der bestätigten Form als verbindlich bestellt. Ein
etwaiger Widerspruch bezieht sich nicht auf den Vertragsabschluss, sondern lediglich auf den Inhalt
(Feinaufmass, Stückzahlen, Ausführung etc.) der Auftragsbestätigung.
2.5 Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Dies stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.6 Alle Fenster- und Türen-Elemente werden von uns auftragsgemäß und nach Maß gefertigt, eine
Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb ausgeschlossen.
2.7 Montagematerial (hilzinger 24) kann auch telefonisch bestellt werden. Eine telefonische Bestellung stellt
ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellten Waren dar. Wir können die
Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den AG, bzw. den angegebenen Lieferort
annehmen. Eine schriftliche Mitteilung (auch per E-Mail) über den bestellten Auftrag erfolgt in jedem Fall.
Leistungsumfang
3.1 Die geschuldeten Leistungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach dem bei
Vertragsschluss geltenden Stand der Technik zu erbringen. Die Parteien vereinbaren die für Produkte oder
Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit. Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten
Verwendung besondere Anforderungen an die Leistung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben,
wird der AG den Auftragnehmer (AN) hierüber vor der Ausführung des Auftrages unaufgefordert schriftlich
unterrichten.
3.2 Lieferungen und Montage sind Sonderleistungen, die gesondert vergütet werden müssen. Ausnahmen sind
nur dann zulässig, wenn sie schriftlich im Angebot erfasst und ausgewiesen werden.
Lieferung, Montage und Abnahme
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und begründen
kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle
technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die Beibringung von Unterlagen und Spezifikationen durch den
Käufer rechtzeitig erfolgt ist. Sie können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger
auswirken. Hierbei hat der AG keine rechtliche Handhabe. (siehe auch 8.1 ff.). Im Falle höherer Gewalt oder
sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B.
Naturkatastrophen, Krieg, Streik, etc.), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der bedingenden Ereignisse.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten. Liefertermine können sich durch
nachträgliche Änderungswünsche auf einen späteren Termin verschieben, Lieferverzug ist hierdurch nicht
begründet. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Kommt der AG in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, etwaige
Mehraufwendungen/Schadensersatzansprüche (z.B. Lagerkosten bei der Spedition, erhöhte Fahrtkosten etc.)
ersetzt zu verlangen.
4.3 Der AG hat uns/unseren Monteuren ungehinderten Zugang zum Montage- und Lieferort zu gewähren.
4.4 Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt wird, spätestens
jedoch mit Erhalt der Rechnung. Teilleistungen sind auf Verlangen ebenfalls abzunehmen. Die Abnahme gilt
als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Anzeige des Montageendes bzw. der
Rechnungszustellung abgelehnt wurde. Die Frist beginnt spätestens mit Zugang der Rechnung. Der AG kann
die Abnahme nicht verweigern, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt.
Mängelrechte und Gewährleistung
5.1 Der AG ist verpflichtet, die von uns gelieferten und/oder montierten Materialien unverzüglich auf
Mängel, eingebaute Gläser auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. schriftlich mitzuteilen.
5.2 Vom Unternehmer sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 7 Kalendertagen
schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.3 VERBRAUCHER müssen uns innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der
Unterrichtung bei uns. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Mangels trifft den VERBRAUCHER.
5.4 Ein von uns zu vertretender Mangel wird nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz
der fehlerhaften Ware beseitigt. Der AG hat uns eine angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren.
Handelt es sich um ein reines Liefergeschäft, wird das mangelbehaftete Element bei Ersatz lediglich an
den Kunden ausgeliefert.
5.5 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, für VERBRAUCHER 2 Jahre nach Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
5.6 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die vertraglich
vereinbarte Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung oder
Muster stellen daneben keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsgarantien dar.
Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber
festgelegten Maßgrenzen liegen. Diese sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
5.7 Sollten während der Gewährleistungszeit Beschläge oder Gläser beschädigt werden, können diese
nur gegen ein entsprechendes Entgelt ausgewechselt werden. Klappergeräusche bei innenliegenden
Sprossen erkennen wir als Reklamationsgrund generell nicht an. Einstellarbeiten sind nach Lieferung bzw.
Abnahme kostenpflichtig.
5.8 Für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche hat der Besteller eine regelmäßige, mindestens
jedoch jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.
5.9 Bei eventuell auftretenden Mängeln ist der AG nicht berechtigt, Gelder vom Rechnungsbetrag
einzubehalten. In auftretenden Fällen behalten wir uns vor, Rechtsschritte einzuleiten und für die fragliche
Zeit anfallende Zinsen zu berechnen.
Haftungsbeschränkungen
6.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art
der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben und Gesundheit oder
wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gem. § 309 Nr. 7 a, b BGB.
6.2 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch dessen (Weiter-) Verwendung entstanden sind (z.B. Montage oder falsche Inbetriebnahme) und für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter
oder unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.
Auf im Montagebereich vorhandene Elektroinstallationen etc. muss der AN vor Beginn der Arbeiten
hingewiesen werden. Für Beschädigungen übernehmen wir andernfalls keine Haftung. Ebenso wenig
haften wir für eventuell notwendige Verputzarbeiten bzw. Mauerwerksbeschädigungen, Fliesenschäden,
Bruch der Innenfensterbänke, Putzschäden im Innen- und Außenbereich.
6.3 Der AN haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom AG vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben
(Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben.
6.4 Schadensersatzansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware.
6.5 Holzfenster bedürfen der besonderen Pflege und regelmäßigem Wetterschutz/Pflegeanstrich.
Alle Elemente benötigen eine regelmäßige, jährliche Wartung. Reklamationen die auf mangelnde Wartung
zurückzuführen sind, werden nur gegen Kostenersatz ausgeführt.
Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN bleibt
die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Verträgen mit
Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder
künftigen Lieferungen, die uns gegen den AG zustehen, unser Eigentum.
7.2 Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.
7.3 Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht
im Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung
oder Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z.B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek,
sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem AG gegen den
Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des AG den
überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden, unter
gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen. Wir nehmen die
Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht.
7.4 Der AG ist bis auf Weiteres berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen gegen den
Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit
berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
Zahlung und Verzug
8.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
zu leisten. Wir sind berechtigt An- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Nicht fristgerechte Zahlungen
können zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung führen, hierfür haftet allein der AG. Der Abzug
von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erlaubt. Teilleistungen können abgerechnet
werden, wenn sich die Fertigstellung aus vom AG zu vertretenen Gründen um mehr als 20 Kalendertage
verzögert.
8.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der AG auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle
des Zahlungsverzuges hat der AN das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen und Lieferungen
sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem AG stehen diesbezüglich keine
Schadensersatzansprüche zu. Während des Verzugs hat der VERBRAUCHER die Geldschuld mit 5 %,
der Unternehmer mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 EUR
(inkl. MwSt.) fällig.
8.3 Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der AG nicht aufrechnen, es sei denn, dass
über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des AG entschieden worden ist. Etwaige Hilfestellungen
des AG im Zusammenhang mit der Montage berechtigen -unabhängig vom Umfang- nicht zur Kürzung der
Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor.
8.4 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom
Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten bzw. Gestelle.
Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zzgl. einer Versandkostenpauschale in Höhe von 20,00
EUR (inkl. MwSt.), bei höheren Kosten je nach Nachweis.
8.5 Technisch- und/oder zeitaufwendige Angebotserstellungen, die nicht zur Ausführung kommen,
können kostenpflichtig sein, sofern Aufwand und Kosten zuvor bekannt gegeben wurden.
8.6 Für bereits erteilte Rechnungen, die auf Wunsch des AG abgeändert werden, wird eine Aufwandsentschädigung von 15,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig.
Zusätzliche Hinweise zu Liefergeschäften
9.1 Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren aufgeführten Liefer- und Zahlungs- bedingungen
und zwar ab einer Gesamtliefersumme (Gesamtsumme aller Elemente, minus Rabatt, ohne MwSt.) von
1.500,00 EUR frei Lager. Bei Unterschreitung dieses Betrages wird ein Frachtzuschlag von 100,00 EUR
(zzgl. MwSt.) erhoben.
9.2 Die Lieferung ist vom AG sofort auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel sind auf dem
Lieferschein unverzüglich zu vermerken.
9.3 In aller Regel werden die Elemente auf Transportgestellen angeliefert, die bis zur nächsten Belieferung
beim AG verbleiben können. Diese Gestelle sind sorgfältig zu behandeln, im Beschädigungsfall oder bei
Verlust haftet der AG mit einem Betrag von 680,00 EUR (zzgl. MwSt.) je Gestell.
9.4 Telefonisch bestelltes Montagematerial kann innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden, wenn es
unversehrt und originalverpackt ist und es sich nicht um besondere, explizit beim Vorlieferanten bestellte
Ware handelt. Auf das besondere Widerrufsrecht bei telefonischen oder elektronischen Aufträgen weisen
wir hin, die Belehrung ist auch auf unserer Homepage (www.hilzinger24.de) nachzulesen.
Gefahrenübergang
10.1 Sofern nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr mit Verlassen des Werkes bzw. Übergabe
der Elemente an den Spediteur (o.ä.) oder Absenden der Lieferung (Material) an den Käufer über. Bei
Anlieferung durch uns, gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der
Auslieferungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen, erforderliche
Abladevorrichtungen od. Arbeitskräfte von ihm zur Verfügung zu stellen. Muss die Ware aufgrund einer
vom Kunden zu vertretenden Verzögerung oder auf Wunsch eingelagert werden, geschieht dies auf
Gefahr des Kunden.
10.2 Ist der Besteller VERBRAUCHER, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Besteller über. Beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Elemente, berechnen wir
Lagerkosten pauschal mit 20,00 EUR/Gestell zzgl. MwSt. pro Kalendertag. Bei Material beläuft sich das
Lagergeld auf 5 % des Auftragswertes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichtsbarkeiten des Gerichtsstandes Kassel.
Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen
worden. Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich
dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen
Vorschriften.
Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht
verpflichtet und nehmen daran nicht teil.
Stand: Mai 2022